boettger logo

Wettbewerbsrecht

In wirtschaftlich schlechten Zeiten und hart umkämpften Branchen ist der Boom der Abmahnungen ungebrochen:

Wenn Sie über das Internet Ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten, ist eine kompetente rechtliche Beratung entscheidend für Ihren Erfolg. Ich berate Sie bundesweit in allen Fragen des Wettbewerbsrecht.

Ich zeige Ihnen, wie Sie sich und Ihr Unternehmen mit einfachen Schritten vor Abmahnungen schützen und für Ihr Unternehmen die maximale Reichweite mit maximaler Rechtssicherheit erreichen.

  • Prüfung von Webseiten, Online-Shops, AGB und Widerrufsbelehrungen
  • Kennzeichnungs- und Informationspflichten
  • Preisangabenverordnung
  • Textilkennzeichnungsgesetzt
  • Alleinstellungsbehauptungen im Wettbewerb

Wenn Sie bereits eine Abmahnung im Briefkasten gefunden haben, sollten Sie sich unbedingt juristisch beraten lassen.

Verpassen Sie Fristen, so droht Ihnen im schlimmsten Fall ein teures unnötiges Gerichtsverfahren. Sie sollten keinesfalls die geforderte Unterlassungserklärung einfach unterschreiben, denn damit verpflichten Sie sich möglicherweise zu mehr als nötig gewesen wäre - und das für die nächsten 30 Jahre!

Ich berate Sie bundesweit, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder Ihre Ansprüche gegen einen Mitbewerber durchsetzen möchten.

 

Antworten auf Ihre Fragen:

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine sinnvolle Möglichkeit zur außergerichtlichen Bereinigung von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten. Dadurch, dass ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann, spart eine Abmahnung dem Abmahner aber auch dem abgemahnten Händler hohe Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.

Bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung handelt es sich um eine förmliche Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein konkretes wettbewerbswidriges Verhalten in der Zukunft zu unterlassen. Die Abmahnung kann in jeder Form erteilt werden (Brief, Fax, Email oder sogar telefonisch) und muss dem Abgemahnten nicht zwingend zugehen, da der Abmahnende nur für eine ordnungsgemäße Absendung der Abmahnung beweispflichtig ist.

Wenn Sie als Betreiber eines Onlineshops (z.B. bei Ebay oder Amazon) eine Abmahnung erhalten haben, dann sollten Sie die Abmahnung unbedingt ernst nehmen! Ignorieren Sie eine Abmahnung, dann müssen Sie innerhalb weniger Tage damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung an Ihrer Haustür klingelt.

Bei einer unberechtigten Abmahnung könne Sie zwar gegen die einstweilige Verfügung Rechtsmittel einlegen, jedoch dauert es mehrere Wochen oder gar Monate in welchen die einstweilige Verfügung gegen Sie voll wirksam ist, wodurch ein erheblicher Schaden für Sie und Ihre Firma entstehen kann. Zudem verursacht eine einstweilige Verfügung hohe Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren. Auch wenn Sie sich absolut sicher sind, dass die Abmahnung unberechtigt ist, müssen Sie immer reagieren.

Prüfen Sie zunächst, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich in Ihrem Shopangebot enthalten ist. Es empfiehlt sich, zu überprüfen ob die gleichen gerügten Verstöße auch in Ihren anderen Angeboten enthalten sind.

Eine seriöse Abmahnung enthält:

  1. den Sachverhalt
  2. den wettbewerbsrechtlichen Vorwurf
  3. eine Begründung
  4. eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung
  5. eine Frist zur Abgabe dieser Unterlassungserklärung
  6. die Androhung gerichtlicher Schritte, falls die Unterlassungserklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird
  7. eine Kostenrechnung der Abmahnung
  8. die Unterschrift des Abmahnenden oder des beauftragten Rechtsanwaltes.

Sofern der wettbewerbsrechtliche Verstoß tatsächlich von Ihnen begangen worden ist und die Abmahnung alle formellen Anforderungen erfüllt, kann die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung gerichtlicher Schritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beendet werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Sie das abgemahnte Verhalten einfach beenden. Sie müssen im Falle einer berechtigten Abmahnung vielmehr zusätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen und sich damit bei Meidung einer Vertragsstrafe (meist über 5.000,00 €) schriftlich verpflichten, ihr wettbewerbswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Der Abmahnung ist eine solche Erklärung in aller Regel beigefügt. Es empfiehlt sich, Rechtsberatung von einem spezialisierten Rechtsanwalt zu suchen und mit diesem zu erörtern, ob die beigefügte Erklärung so unterzeichnet werden oder noch abgeändert werden kann. Nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage beseitigt.

Bei einer berechtigten Abmahnung sind dem Abmahner die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Eine bereits gegenüber einem Dritten abgegeben Unterlassungserklärung, ist nur dann wirksam, wenn der Dritte die Einhaltung ernsthaft überprüft und die Erklärung nicht nur zum Schein abgegeben wurde. Sie sollten daher bei einer Folgeabmahnung dem Abmahner mitteilen, dass Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und eine Kopie übersenden.

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Forderung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen nicht erlaubt, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist. Den Einwand des Missbrauchs können Sie gegenüber einer Abmahnung erheben. Ob es sich bei der von Ihnen erhaltenen Abmahnung um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt muss im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände beurteilt werden. Ausschlaggebend ist, ob der Abmahner mit der Abmahnung überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele erreichen will.

Die Rechtsprechung hat hierfür eine Reihe von Indizien entwickelt, die auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen können. Ein typisches Beispiel ist die Geltendmachung eines Anspruches, der „vorliegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung“.

Es ist kein Indiz, wenn es sich um eine umfangreiche Abmahntätigkeit handelt. Ein Missbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt hat und in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Abmahners steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse als dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann. Weitere Anzeichen sind überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.12.2011 (Aktenzeichen I ZR 174/10) verschiedene Indizien für eine missbräuchliche Abmahntätigkeit festgestellt. Viele Kanzleien haben sich auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert und werben mit einer Abwehr durch die einfache Behauptung, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Häufig wird bei dem abgemahnten Händler der Eindruck erweckt, dass er zu einer großen Betroffenengemeinschaft gehöre und sich wehren müsse. Eine gute Beratung zur Abmahnungsabwehr erkennen Sie jedoch daran, dass Sie zu dem abgemahnten Rechtsverstoß umfassend beraten werden und Ihnen aufgezeigt wird, ob der Rechtsverstoß berechtigt ist und Ihr Online-Shop auf weitere wettbewerbsrechtliche Verstöße sofort überprüft wird. Es ist muss unbedingt klar gestellt werden, dass der Bundesgerichtshof erst in der Gesamtschau aller Umstände zu der Bejahung eines Rechtsmissbrauchs gekommen ist. Es kann aus dem Urteil nicht geschlossen werden, dass auch ein einzelner Umstand allein schon für diese Schlussfolgerung ausgereicht hätte.

Die Anforderungen an Rechtsmissbrauch sind sehr vielschichtig und sind nicht mit der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen alleine zu begründen. Der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sollte aber nicht leichtfertig erhoben werden, denn der Abgemahnte muss dies vor Gericht zweifelsfrei beweisen. Ein Rechtsmissbrauch ist für den Abgemahnten aber zumeist gerade nicht zu beweisen, denn der Abgemahnte kennt die Gebührenvereinbarungen, eine mögliche Gebührenteilung oder eine unzulässige erfolgsabhängige Vergütung zwischen dem Abmahner und dessen Rechtsanwalt nicht.

Ich berate Sie gern zur Abwehr einer Abmahnung und kläre Sie über alle rechtlichen Umstände und Risiken auf. Sie könne mich dazu gerne kostenlos und unverbindlich anrufen.

Ein Phänomen, das mit der Verbreitung des Internets zugenommen hat, ist die Serienabmahnung. Dabei handelt es sich um Personen und Unternehmen, die den Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend machen. In diesen Fällen werden meist massenhaft Abmahnungen mit gleichem Inhalt an verschiedene Unternehmen verschickt, mit denen Rechtsanwaltsgebühren bzw. die Unkostenpauschalen geltend gemacht werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kanzlei Fischer-Battermann kein unseriöser Abmahner ist.

Sie können sich durch den Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen das unlautere Verhalten ihrer Mitbewerber wehren. Der Gesetzgeber hat dem Händler dieses Recht eingeräumt, damit eine Benachteiligung der fairen Wettbewerber eingedämmt werden kann. Denn wer gegen Wettbewerbsrecht verstößt möchte sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Dagegen können Sie sich wehren. Dazu beraten wir Sie gern.

Wettbewerbsrecht
In wirtschaftlich schlechten Zeiten und hart umkämpften Branchen ist der Boom der Abmahnungen ungebrochen
Vertragsrecht
Gern berate ich Sie bei Vertragsgestaltung und -verhandlung:
Datenschutz im Unternehmen
Als spezialisierte Kanzlei mit unternehmerischer Denkweise berate ich Sie bundesweit in allen Fragen des Datenschutzes
Flatrate für Unternehmen
Maximale Rechtssicherheit zum Festpreis
Marketingrecht
Ohne rechtliche Beratung ist es kaum möglich, mit Online-Marketing erfolgreich zu sein, ohne teure Abmahnungen zu riskieren. Ich berate Sie bundesweit in allen Fragen des Marketings
Jura Fox
Die schlaue digitale Datenschutzlösung für Agenturen!
jurafox logo small
Mitgliedschaften:
bvmw