Seit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Während einige glauben, dass sie sofort handeln müssen, gehen andere davon aus, dass das Gesetz sie überhaupt nicht betrifft.
In Gesprächen mit Unternehmern stellen wir immer wieder fest, dass sich bestimmte Irrtümer besonders hartnäckig halten. Genau diese Missverständnisse können jedoch dazu führen, dass notwendige Maßnahmen zu spät oder gar nicht umgesetzt werden.
Irrtum Nr. 1: „Das Gesetz betrifft nur Behörden“
Viele Unternehmen verbinden Barrierefreiheit noch immer mit öffentlichen Einrichtungen und Behörden.
Tatsächlich richtet sich das BFSG jedoch auch an zahlreiche private Unternehmen. Insbesondere Anbieter von digitalen Produkten und Dienstleistungen können betroffen sein. Dazu gehören beispielsweise Online-Shops, Buchungsplattformen oder andere digitale Angebote, die sich an Verbraucher richten.
Wer sich allein deshalb in Sicherheit wiegt, weil er kein Amt oder keine Behörde betreibt, kann schnell eine unangenehme Überraschung erleben.
Irrtum Nr. 2: „Eine barrierefreie Website bedeutet nur größere Schrift“
Wenn von Barrierefreiheit gesprochen wird, denken viele zunächst an größere Schriftgrößen oder stärkere Farbkontraste.
Barrierefreiheit umfasst jedoch deutlich mehr. Es geht darum, digitale Angebote so zu gestalten, dass sie von möglichst allen Menschen genutzt werden können. Dazu gehören beispielsweise verständliche Strukturen, Alternativtexte für Bilder, eine nutzbare Tastatursteuerung oder die Kompatibilität mit Screenreadern.
Eine optisch moderne Website ist deshalb nicht automatisch barrierefrei.
Irrtum Nr. 3: „Mein Webdesigner hat das bestimmt berücksichtigt“
Dieser Satz fällt in Beratungsgesprächen erstaunlich häufig.
Natürlich achten viele Agenturen und Webdesigner inzwischen auf Barrierefreiheit. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht. In den meisten Projekten steht die Gestaltung oder die technische Umsetzung im Vordergrund. Ob die gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt werden, wird häufig gar nicht geprüft.
Am Ende bleibt die Verantwortung nicht beim Webdesigner, sondern beim Unternehmen selbst.
Irrtum Nr. 4: „Ich habe eine kleine Firma, also bin ich automatisch raus“
Die Unternehmensgröße allein entscheidet nicht darüber, ob das BFSG Anwendung findet.
Zwar sieht das Gesetz Ausnahmen vor, doch diese greifen nicht in jedem Fall. Viele Unternehmer verlassen sich auf Aussagen aus dem Internet oder auf Halbwissen aus sozialen Netzwerken und stellen erst später fest, dass ihre konkrete Situation anders zu bewerten ist.
Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, sollte immer anhand des jeweiligen Geschäftsmodells geprüft werden.
Irrtum Nr. 5: „Niemand kontrolliert das ohnehin“
Auch dieses Argument hören wir regelmäßig.
Unabhängig von möglichen Kontrollen geht es bei Barrierefreiheit nicht nur um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Unternehmen schließen ohne barrierefreie Angebote potenzielle Kunden aus und verschenken Reichweite.
Hinzu kommt, dass Barrierefreiheit zunehmend als Qualitätsmerkmal wahrgenommen wird. Viele Maßnahmen verbessern nicht nur die Nutzbarkeit für Menschen mit Einschränkungen, sondern erhöhen die Benutzerfreundlichkeit für alle Besucher.
Fazit
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird oft unterschätzt. Viele Unternehmen verlassen sich auf Annahmen, die sich bei näherer Betrachtung als falsch herausstellen.
Wer eine Website, einen Online-Shop oder digitale Dienstleistungen anbietet, sollte sich frühzeitig mit den Anforderungen beschäftigen. Denn die Frage ist häufig nicht, ob Barrierefreiheit relevant ist, sondern ob die eigenen Angebote den gesetzlichen Anforderungen tatsächlich entsprechen.
Eine rechtzeitige Prüfung schafft Klarheit und verhindert, dass aus einem Irrtum später ein kostspieliges Problem wird.