Allgemeine Mandatsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AMB“) gelten für alle Verträge, die mit der Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann, Kanzlei Fischer-Battermann, Kommerzienrat-Hesse-Str. 4 a, 26826 Weener, Tel. (+049) 4953 / 581 90 00, Fax (+049) 49 53 / 581 90 09, E-Mail: kanzlei@fischer-battermann.de, Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „Kanzlei Fischer-Battermann“), und Ihnen als Mandanten (nachfolgend bezeichnet als „Mandant“ oder „Mandanten“), über die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen etc.) oder die Vertretung des Auftraggebers in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zum Gegenstand haben (nachfolgend: „Mandat“ oder „Beratungsleistung“). Diese gelten auch für die Vertragsanbahnung sowie Folgeverträge mit dem Auftraggeber (nachfolgend „Mandant“).
(2) Zudem gelten diese AMB auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern der Kanzlei, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht zwingend ein Mandatsverhältnis mit der Kanzlei voraussetzen. Die AMB gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Online-Angebote www.fischer-battermann.de der Kanzlei durch E-Mail, Online-Formular, Fax, etc. oder direkt mit der Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann, zu Stande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Die AMB gelten ausschließlich. Abweichende AMB des Mandanten werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Kanzlei Fischer-Battermann ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Die AMB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
(5) Bei der Nutzung der Online-Formulare besteht die Möglichkeit, diese AMB im Einzelfall durch das aktive Setzen eines Häkchens in der Checkbox ausdrücklich zu akzeptieren oder abzulehnen. Ist der Mandant mit der Einbeziehung dieser AMB nicht einverstanden, kommt auch kein Vertrag zustande.
2. Vertragspartner
Verträge kommen zustande mit der Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann, Kanzlei Fischer-Battermann, Kommerzienrat-Hesse-Str. 4 a, 26826 Weener, Tel. (+049) 4953 / 581 9000, Fax (+049) 49 53 / 581 9009, E-Mail: kanzlei@fischer-battermann.de, Deutschland. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch auf die Bearbeitung durch einen bestimmten Mitarbeiter der Kanzlei Fischer-Battermann.
3. Vertragsgegenstand, Umfang und Ausführung des Auftrags
(1) Der Vertragsgegenstand ist die Erteilung von rechtlichem Rat und Auskunft, eine anwaltliche Geschäftsbesorgung (z.B außergerichtliche Vertretung des Mandanten, Erstellung von Verträgen, Rechtstexten etc.) oder die Vertretung des Mandanten in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren.
(2) Für den Umfang der von der Kanzlei Fischer-Battermann zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (BRAO, BORA) ausgeführt. Die Verpflichtung zum Tätigwerden durch die Kanzlei Fischer-Battermann beginnt frühestens mit Vertragsschluss.
(3) Die Leistungserbringung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die Kanzlei Fischer-Battermann nicht verpflichtet, dem Mandanten auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.
(5) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, der an die Kanzlei Fischer-Battermann übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Kanzlei Fischer-Battermann wird die vom Mandanten gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt werden, ist die Kanzlei Fischer-Battermann verpflichtet, darauf hinzuweisen.
(6) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Kanzlei Fischer-Battermann im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.
4. Vertragsschluss
(1) Allein durch eine Anfrage an die Kanzlei Fischer-Battermann (per Online-Formular, E-Mail, Telefax, Telefon oder auf sonstige Weise) kommt kein Vertrag zustande. Der Mandant erhält auf seine Anfrage einen unverbindlichen Vorschlag zum weiteren Vorgehen mit einer Honorarvereinbarung. Dieser Vorschlag kann auch per E-Mail übermittelt werden.
(2) Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass die Kanzlei Fischer-Battermann das Angebot für einen Vertrag annimmt. Die Kanzlei Fischer-Battermann nimmt das Vertragsangebot an, indem Sie den Vertrag ausdrücklich bestätigt oder mit der Ausführung bzw. der Beratung beginnt.
(3) Ein Vertragsangebot liegt vor, wenn
- der Kanzlei Fischer-Battermann eine schriftliche Vollmacht erteilt wird,
- auf einen Vorschlag der Kanzlei Fischer-Battermann hin der geforderte Vorschuss vollständig gezahlt wird,
es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes erklärt.
(4) Der Umfang des Mandats ergibt sich aus dem durch den Mandatsantrag des Mandanten begrenzten Mandatsvertrag. Sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich anders vereinbart
a) bezieht sich die Beratungsleistung ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
b) umfasst die Beratungsleistung keine steuerrechtliche Beratung (steuerliche Auswirkungen hat der Mandant durch fachkundige Dritte, z.B Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, auf eigene Veranlassung und Kosten klären zu lassen und etwaige steuerrechtliche Gestaltungsanforderungen der Kanzlei Fischer-Battermann rechtzeitig mitzuteilen bzw. durch die steuerlichen Berater des Mandanten mitteilen zu lassen,
c) wird die Beratungsleistung ausschließlich gegenüber dem Mandanten erbracht, die Kanzlei Fischer-Battermann übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandats einbezogen werden,
d) ist die Kanzlei Fischer-Battermann zur Einlegung von Rechtsmitteln (z.B Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil) und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, soweit dies durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich als Mandatsinhalt vereinbart wurde.
(5) Die Kanzlei Fischer-Battermann behält sich vor, Vertragsangebote um die Besorgung von Rechtsangelegenheiten ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Anfragen nicht zu beantworten.
5. Pflichten der Kanzlei Fischer-Battermann
(1) Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht frühestens mit Annahme des Mandats und nach Ablauf eines etwaigen Widerrufsrechts bzw. vor dessen Ablauf mit einem ausdrücklichen Verlangen des Mandanten.
(2) Im Rahmen ihres Tätigwerdens werden insbesondere folgende Leistungen erbracht:
a) Die Kanzlei Fischer-Battermann wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig rechtlich prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
b) Für den Mandanten eingehende Gelder wird die Kanzlei Fischer-Battermann treuhänderisch verwahren und unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.
c) Die Kanzlei Fischer-Battermann wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Datenverlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
6. Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Kanzlei Fischer-Battermann ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Mandant entbindet sie von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort. Insoweit steht der Kanzlei Fischer-Battermann grds. ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Kanzlei Fischer-Battermann.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der Kanzlei Fischer-Battermann erforderlich ist. Die Kanzlei Fischer-Battermann ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. Die Kanzlei Fischer-Battermann ist zudem berechtigt, zur Erfüllung eigener steuerlicher Pflichten den Finanzbehörden die Mandatsbeziehung (Name, Adresse, Umsatzsteuer-ID des Mandanten, Gegenstand des Mandats und Höhe der Vergütung) offenzulegen. Keine Verschwiegenheitsverpflichtung gilt bei der Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
7. Pflichten des Mandanten
Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist. Die Mandatsbearbeitung erfordert die Beachtung insbesondere der folgenden Obliegenheiten des Mandanten:
(1) Der Mandant wird die Kanzlei Fischer-Battermann über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Unterlagen und Daten in geordneter Form und so rechtzeitig zu übermitteln, dass der Kanzlei Fischer-Battermann eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit der Kanzlei Fischer-Battermann mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten und sämtliche von diesen während der Mandatsbearbeitung erhaltene Informationen an die Kanzlei Fischer-Battermann weiterleiten. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Mandats von Bedeutung sein können.
(2) Der Mandant wird die Kanzlei Fischer-Battermann bei Änderung seiner Kontaktdaten umgehend informieren und bei einer Unerreichbarkeit von mehr als einer Woche für eine Vertretung sorgen.
(3) Die Kanzlei Fischer-Battermann darf den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und die vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ihrer Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen der Kanzlei Fischer-Battermann zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei Fischer-Battermann übermittelten Nachrichten, Entwürfe und Schreiben der Kanzlei Fischer-Battermann sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig wiedergegeben sind.
(4) Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Kanzlei Fischer-Battermann oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
(5) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der Kanzlei Fischer-Battermann nur mit deren schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Mandatsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Der Mandant verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen.
(6) Unterlässt der Mandant eine ihm nach Nr. 7 Abs. (1) bis (5) oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von der Kanzlei Fischer-Battermann angebotenen Leistung in Verzug, so ist die Kanzlei Fischer-Battermann berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf die Kanzlei Fischer-Battermann den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 9). Unberührt bleibt der Anspruch der Kanzlei Fischer-Battermann auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die Kanzlei Fischer-Battermann von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung der Kanzlei Fischer-Battermann richtet sich nach den für sie geltenden Gebührenordnungen in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht im Einzelfall schriftlich eine abweichende Vereinbarung (Beratungsvertrag, Dauerberatungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird. Die Kanzlei Fischer-Battermann hat neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Schreibauslagen, Fotokopierkosten, Reisekosten und Abwesenheitsgelder (Nr. 7000 ff. VV RVG) und Kosten für unterbevollmächtigte Terminsvertreter (anstelle Reisekosten) werden gesondert berechnet; dies gilt im Innenverhältnis auch dann, wenn der Rechtsanwalt beigeordnet wird. Im Innenverhältnis ist der Rechtsanwalt stets berechtigt, die Gebühren eines Wahlanwalts zu fordern. Der Mandant hat die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr. 7000 VV RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Die Rechtsanwaltsvergütung steht weder nach Grund noch Höhe in Abhängigkeit zu einem Kostenersatzanspruch gegenüber Dritten (z. B. Versicherern, Gegnern etc.) oder insbesondere dem Bestand einer Rechtsschutzversicherung.
(3) Es wird darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme von Strafsachen oder bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten, die Abrechnung auf Basis des Gegenstandswertes erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (§ 49 b Abs. 5 BRAO). Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten gegen die gegnerische Partei besteht; in solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grds. auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) Handelt es sich um eine Rahmengebühr, sind nach § 14 Abs. 1 RVG innerhalb des im Gesetz festgelegten Rahmens insbesondere zu berücksichtigen der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, deren Schwierigkeit und die Bedeutung für der Mandanten, sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein besonderes Haftungsrisiko ist zwingend zu berücksichtigen bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, und kann auch in den übrigen Fällen zur Bemessung herangezogen werden.
(5) Es ist vereinbart, dass eingehende Zahlungen von der Kanzlei Fischer-Battermann zunächst zur Deckung der Rechtsanwalts- und Honorargebühren und Auslagen verwendet werden können und Kostenerstattungsansprüche an die Gegenpartei und die Staatskasse an die Kanzlei Fischer-Battermann abgetreten worden sind.
(6) Wenn in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und dies durch eine schriftliche Deckungszusage der Kanzlei Fischer-Battermann bestätigt wird, verzichtet die Kanzlei Fischer-Battermann ab Zugang der Deckungszusage in der Regel auf die Erhebung von weiteren Vorschussleistungen gegenüber dem Mandanten, mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung.
(7) Werden in außergerichtlichen Angelegenheiten niedrigere als die im RVG vorgesehenen Gebühren vereinbart, so ist eine solche Vereinbarung nur verbindlich, wenn sie mindestens in Schrift- oder Textform geschlossen wurde. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzug zahlbar, sofern auf der Rechnung kein abweichendes Datum vermerkt wurde.
(8) Auf Honorarforderungen der Kanzlei Fischer-Battermann sind Leistungen an Erfüllung Statt und erfüllungshalber ausgeschlossen. Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei Fischer-Battermann.
9. Vertragslaufzeit, Vertragsende und Kündigung
(1) Der Mandant kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i.S. der §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden; es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen (§ 627 Abs. 1 BGB). Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen der Kanzlei Fischer-Battermann und dem Mandanten auszuhandeln ist. Das Kündigungsrecht steht auch der Kanzlei Fischer-Battermann zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, dass für die Bearbeitung des übertragenen Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist, nachhaltig gestört.
(2) Endet das Mandat vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch der Kanzlei Fischer-Battermann nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Noch nicht abgerechnete Leistungen werden unverzüglich abgerechnet und sind mit Erhalt der Rechnung fällig.
(3) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.
(4) Bei Kündigung des Vertrags durch die Kanzlei Fischer-Battermann sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Mandanten in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch die Kanzlei Fischer-Battermann vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z.B. Fristverlängerungsanträge bei drohendem Fristablauf).
(5) Die Kanzlei Fischer-Battermann ist verpflichtet, dem Mandanten alles, was sie zur Ausführung des Mandats erhält oder erhalten hat und was sie aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Kanzlei Fischer-Battermann verpflichtet, dem Mandanten auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Originalunterlagen bei der Kanzlei Fischer-Battermann abzuholen. Werden Akten auf Wunsch des Mandanten an ihn versandt, so kann dies an die zuletzt bekannte Adresse des Mandanten geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant.
10. Rechtsschutzversicherung
(1) Sofern der Mandant die Inanspruchnahme einer von ihm unterhaltenen Rechtsschutzversicherung wünscht und die Kanzlei Fischer-Battermann beauftragt, Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ist die Kanzlei Fischer-Battermann unwiderruflich von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit.
(2) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass durch die Einholung der Kostendeckungszusage durch die Kanzlei Fischer-Battermann eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG aus dem Gegenstandswert anfällt. Gegenstandswert sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten für diejenige Angelegenheit, für die Kostendeckung angefragt wird.
(3) Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung führt zu keiner Änderung der Vertrags- und Leistungsbeziehung zwischen dem Mandanten und der Kanzlei Fischer-Battermann; die Kanzlei Fischer-Battermann wird ihre Leistung ausschließlich für und gegenüber dem Mandanten erbringen und in Rechnung stellen, der Mandant wird umgekehrt die geschuldete Vergütung gegenüber der Kanzlei Fischer-Battermann begleichen. Bei der Kanzlei Fischer-Battermann eingehende Erstattungsleistungen wird die Kanzlei Fischer-Battermann umgehend an den Mandanten auskehren, soweit durch den Mandanten kein Zahlungsrückstand bei der Kanzlei Fischer-Battermann besteht.
(4) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass eine Versicherungsleistung im Hinblick auf die Vergütung der Kanzlei Fischer-Battermann in der Regel nur die gesetzlichen Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzüglich eines nach dem Versicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts umfasst und die Versicherungsleistung idR nicht zu einer vollständigen Deckung seines finanziellen Aufwands für die anwaltliche Beratung und Vertretung führt.
(5) Der Mandant ist einverstanden, dass die Kanzlei Fischer-Battermann gem. § 86 Versicherungsvertragsgesetz i.V.m den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Rechtsschutzversicherer i.d.R. Kostenerstattungen in dem Umfang unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung auskehren, in dem die Rechtsschutzversicherung Leistungen gegenüber dem Mandanten erbracht hat.
11. Elektronische Kommunikation
Soweit der Mandant der Kanzlei Fischer-Battermann einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche Weisung damit einverstanden, dass die Kanzlei Fischer-Battermann ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs- / Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Kanzlei Fischer-Battermann darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs- / Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft werden oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Die Kanzlei Fischer-Battermann übernimmt keine Haftung für die Sicherheit, der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Mandanten deshalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Kanzlei Fischer-Battermann rechtzeitig mit. Damit einhergehende Kosten der Kanzlei Fischer-Battermann, beispielweise für die Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware, trägt der Mandant.
12. Haftung für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen
(1) Die Kanzlei Fischer-Battermann verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung:
Gothaer Allgemeine Versicherung AG
Gothaer Allee 1
50969 Köln
Kontakt:
Tel. (+049) 221 / 308 00
Fax (+049) 221 / 308 10 3
E-Mail: info@gothaer.de
https://www.gothaer.de
(2) Räumlicher Geltungsbereich: Versicherungsschutz besteht für die Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland, allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und der Türkei.
(3) Ausgeschlossen ist jede Haftung für die richtige Anwendung ausländischen Rechts. Ansprüche gegen die Kanzlei Fischer-Battermann verjähren in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, spätestens jedoch ab Beendigung des Mandats.
(4) Die Haftung der Kanzlei Fischer-Battermann für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist begrenzt auf insgesamt höchstens 250.000,00 EURO (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro). Falls eine über die vereinbarte Haftungsbeschränkung hinausgehende Haftung gewünscht wird, kann schriftlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, sofern der Mandant die sich daraus ergebenden Mehrkosten der Versicherung übernimmt.
13. Haftung
(1) Die Haftung der Kanzlei Fischer-Battermann und ihrer Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Mandats resultiert, wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der Kanzlei Fischer-Battermann für den Mandanten, insbesondere auch für eine Ausweitung des Mandatsinhalts. Einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen.
(2) Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch - soweit nicht ausdrücklich anders geregelt - unberührt.
(3) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn ein entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Mandatsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.
14. Aufrechnung, Abtretung, Sicherungsabtretung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Zur Aufrechnung von Forderungen ist der Mandant nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche, mit denen er aufrechnen möchten, Gegenansprüche aus demselben Vertrag betreffen, rechtskräftig festgestellt, von der Kanzlei Fischer-Battermann anerkannt oder unstrittig sind.
(2) Rechnungsforderungen können nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Mandanten von der Kanzlei Fischer-Battermann an Dritte abgetreten werden, insbesondere zu Refinanzierungszwecken sowie zu Zwecken vereinfachter Forderungsabwicklung. Die Kanzlei Fischer-Battermann weist darauf hin, dass sie im Abtretungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die für eine Abtretung sowie die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen (Personendaten, Gegenstandswert, Beratungsinhalte, Prozessdaten und -verlauf, Rechtsschutz-Versicherungsdaten, Honorarsatz) an den Dritten übermittelt. Der Mandant entbindet hierzu die Kanzlei Fischer-Battermann ausdrücklich von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist.
(3) Rechte aus dem Mandat dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kanzlei Fischer-Battermann abgetreten werden. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner oder die Staatskasse an die Kanzlei Fischer-Battermann in Höhe der Honorarforderung sicherungshalber ab. Die Kanzlei Fischer-Battermann wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
(4) Zahlansprüche aus einem evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag werden sicherungshalber an die Kanzlei Fischer-Battermann abgetreten. Dem Mandanten ist es gestattet, den Anspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer in eigenem Namen außergerichtlich und gerichtlich (z.B. Deckungsschutzklage) geltend zu machen. Sofern eine Abtretung aus rechtlichen Gründen unwirksam sein sollte, oder die Rechtsschutzversicherung der Abtretung - soweit erforderlich - nicht zustimmt, wird der Rechtsschutzversicherer angewiesen, evtl. Zahlungsansprüche direkt an die Kanzlei Fischer-Battermann zu leisten. Für den Fall des Anwaltswechsels wird schon jetzt festgelegt, dass die Kanzlei im Falle einer erteilten Deckungszusage zum Empfang der Versicherungsleistung berechtigt sein soll (Einschränkung des Wahlrechts der Kostenerstattung).
15. Flatrateverträge
(1) Der Vertragsgegenstand für einen Flatratevertrag ist die vom Mandanten ausgewählte Dienstleistung nach der Leistungsbeschreibung zum jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung der Kanzlei Fischer-Battermann, ausschließlich auf Basis deutschen Rechts und in deutscher Sprache.
(2) Umfasst die beauftragte Dienstleistung die Erstellung der Rechtstexte einer Datenschutzerklärung, so beinhaltet dies alle erforderlichen Pflichtangaben der Informationspflichten gem. DSGVO und TMG. Die Datenschutzerklärung beinhaltet Rechtstexte zu den verwendeten Webservices, Webtrackern, Skripten, Plugins, Bewerbungsfunktionen, Bewertungsfunktionen, Callback-Services, Gästebüchern, Kommentarmöglichkeiten, Kontaktformularen, Login-Bereichen, Cookies und Newslettern (sofern vorhanden). Nicht umfasst ist eine datenschutzrechtliche Prüfung der Zulässigkeit oder Rechtskonformität des Einsatzes bestimmter Webservices / Plug-Ins oder von einzelnen Datenverarbeitungsprozessen.
(3) Im Rahmen des Update-Services werden die aktualisierten Rechtstexte, die aufgrund einer Gesetzesänderung oder der aktuellen Rechtsprechung notwendig werden, unaufgefordert neu an die neue Rechtslage angepasst, erstellt und dem Mandanten per E-Mail als Word- und PDF-Dokument übersandt. Die Laufzeit des Update-Services beginnt im Folgemonat nach Auslieferung der Rechtstexte. Der Update-Service umfasst lediglich die Einhaltung der gesetzlichen Informationspflichten gem. §§ 5, 13 TMG, DSGVO. Für die datenschutzrechtliche Legitimität der vom Mandanten eingesetzten Datenverarbeitungsprozesse bleibt dieser selbst verantwortlich.
(4) Die Vergütung der Kanzlei Fischer-Battermann richtet sich bei Flatrateverträgen nach der getroffenen Vergütungsvereinbarung. Die Kanzlei Fischer-Battermann hat neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die monatliche vereinbarte Vergütung ist zum Monatsanfang fällig und wird per SEPA-Lastschrift eingezogen. Die Abrechnung erfolgt durch Dauerrechnung.
(5) Die für den Mandanten nach seinen Angaben erstellten und per E-Mail übersandten Rechtstexte unterliegen dem Urheberrecht. Dessen Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Vorschläge des Mandanten oder seine sonstige unterstützende Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, da die Leistung ausschließlich von der Kanzlei Fischer-Battermann erbracht wird.
(6) Der Mandant erhält an den urheberrechtlich geschützten Rechtstexten der Kanzlei Fischer-Battermann ein nicht ausschließliches, zeitlich nichtbeschränktes einfaches Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt unter dem Vorbehalt der Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Rechtstexte dürfen ohne Zustimmung der Kanzlei Fischer-Battermann nicht geändert werden. Ein Bearbeitungsrecht ist ausgeschlossen.
16. Pflichten des Mandanten bei Flatrateverträgen
(1) Der Mandant ist für die von ihm gemachten Angaben verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Die Angaben des Mandanten gegenüber der Kanzlei Fischer-Battermann müssen wahr, vollständig und aktuell sein. Der Mandant darf die angewählten Dienstleistungen ausschließlich für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzen. Auf Verlangen der Kanzlei Fischer-Battermann muss der Mandant zum Nachweis seiner Unternehmereigenschaft geeignete Dokumente in deutscher Sprache vorlegen.
(2) Der Mandant besitzt die Mitwirkungspflicht, stets die von der Kanzlei Fischer-Battermann übersandten aktuellen Rechtstexte, auf in seinem Online-Auftritt zu verwenden. Soweit der Mandant im Rahmen der Dienstleistung Rechtstexte erhält und diese in seinem Online-Auftritt einbindet, ist nachfolgender Hinweis mit anzugeben: „Dieser (Optional: Rechtstext) wurde erstellt durch Kanzlei Fischer-Battermann.“ wobei ein Link mit dem Attribut „follow“ auf die Internetseite der Kanzlei Fischer-Battermann (www.fischer-battermann.de) zu setzen ist.
(3) Erfolgt eine aufgrund einer Änderung an der Webseite (z.B.: Aufnahme neuer Webtools) oder eine Änderung bezüglich des Unternehmens des Mandanten (z.B.: neue Anschrift, Wechsel der Gesellschaftsform), ist der Mandant verpflichtet, diese Änderung der Kanzlei Fischer-Battermann unverzüglich anzuzeigen. Die Kanzlei Fischer-Battermann wird sodann unverzüglich aktualisierte Rechtstexte im Rahmen des Update-Services übersenden.
17. Werbung und Referenzen
(1) Der Mandant entbindet die Kanzlei Fischer-Battermann ab Vertragsabschluss eines Flatratevertrages von der grundsätzlich bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung über das Bestehen des Mandatsverhältnisses zu Werbezwecken. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, im Anschluss an die Beratung von der Kanzlei Fischer-Battermann eine Bewertungseinladung per E-Mail zu erhalten.
(2) Der Mandant räumt der Kanzlei Fischer-Battermann ab Vertragsabschluss eines Flatratevertrages das Recht ein, seinen Firmennamen und sein Logo im Rahmen von Werbung als Referenz zu benutzen. Diese erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden.
18. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die Kanzlei Fischer-Battermann führt die Handakten entweder in elektronischer oder in papiergebundener Form und hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei Fischer-Battermann den Mandanten aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Mandant dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Titel (Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide u.ä.) werden bei Beendigung des Mandats an den Mandanten zurückgegeben. Wünscht der Mandant deren Aufbewahrung durch die Kanzlei Fischer-Battermann, erfolgt diese nur gegen Honorar. Auf Verlangen der Kanzlei Fischer-Battermann hat der Mandant alle ihr überlassenen Unterlagen in der Kanzlei gegen Quittung abzuholen. Nach Ablauf einer hierzu gesetzten Frist ist die Kanzlei berechtigt, alle überlassenen Unterlagen zu vernichten, sofern diese nicht erkennbar von Wert sind. Die Pflicht der Kanzlei zur Aufbewahrung der von dem Mandanten überlassenen Unterlagen erlischt im Übrigen fünf Jahre nach Beendigung des Mandats.
19. Schlichtungsstelle und Gerichtsstand
(1) Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle in Deutschland für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus einem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Rauchstraße 26, 10787 Berlin. Die Kanzlei Fischer-Battermann ist nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(2) Als Gerichtsstand wird der Sitz der Kanzlei Fischer-Battermann vereinbart, sofern der Mandant Unternehmer ist oder der Mandant nach Erteilung seines Mandatsauftrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Leistungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der Sitz der Kanzlei Fischer-Battermann, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Leistungsort ausdrücklich vereinbart.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
20. Schlussbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Datenschutzhinweise (Anlage 1) und die Informationen zu einem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (Anlage 2) sind wesentliche Bestandteile dieser allgemeinen Mandatsbedingungen.
(2) Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei Fischer-Battermann gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sollte eine dieser Mandatsbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verpflichten sich die Parteien, eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Anlage 1 (Datenschutzhinweise)
Verantwortlicher i.S.d Datenschutzgesetze ist Frau Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann, Kommerzienrat-Hesse-Str. 4 a, 26826 Weener, Tel. (+049) 4953 / 581 9000, Fax (+049) 49 53 / 581 9009, E-Mail: kanzlei@fischer-battermann.de.
Die Kanzlei Fischer-Battermann ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mandanten und von dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DSGVO erfüllt der Steuerberater durch Übermittlung weiterer Informationen.
Die Kanzlei Fischer-Battermann ist berechtigt, in Erfüllung ihrer Pflichten aus der DSGVO und nach dem Bundesdatenschutzgesetz-neu (BDSG-neu) einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits aus berufsrechtlichen Gründen der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat die Kanzlei Fischer-Battermann dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
Kontaktaufnahme des Mandanten
Bei einer Kontaktaufnahme des Mandanten werden die vom Mandanten übermittelten personenbezogenen Daten gespeichert. Diese Daten werden ausschließlich für die Beantwortung der Anfrage verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGV-O bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO, wenn die Anfrage auf einen Vertragsschluss gerichtet ist. Die Daten werden gelöscht, wenn der Zweck der Verarbeitung wegfällt, z.B die Anfrage abschließend beantwortet ist. Mündet die Anfrage in ein Mandatsverhältnis, werden die Daten spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht.
Soziale Aktivitäten, rechtliche Information und Kanzleiveranstaltungen
Die Kanzlei Fischer-Battermann nutzt personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Anschrift), um Mandanten zum Geburtstag zu gratulieren, über aktuelle rechtliche Entwicklungen zu informieren, zu Kanzleiveranstaltungen einzuladen sowie für den Versand von Weihnachtskarten. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu diesen Zwecken jederzeit per E-Mail an: kanzlei@fischer-battermann.de widersprechen. Die Daten werden gelöscht, wenn Sie der Verarbeitung widersprochen haben oder der Zweck der Verarbeitung weggefallen ist und wir nicht aus gesetzlichen Gründen zu einer weiteren Speicherung verpflichtet sind.
Rechte des Mandanten
Dem Mandanten (nachfolgend „betroffene Person“) stehen im Zusammenhang mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten die folgenden Rechte zu:
1. Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
2. Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
3. Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h) und i) sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Abs. 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
5. Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO beruht und
b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
Artikel 17 DSGVO bleibt unberührt.
(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Abs. 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen werden
(3) Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
6. Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e) oder f) DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)
Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
Anlage 2 (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen)
Sofern der Mandant Verbraucher i.S.d § 13 BGB ist, das Mandat ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln i.S.d § 312c Abs. 2 BGB zustande kam und der Vertragsschluss im Rahmen eines von der Kanzlei Fischer-Battermann für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem erfolgte, steht dem Mandanten ein Widerrufsrecht zu.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann, Kommerzienrat-Hesse-Str. 4a, 26826 Weener, Tel. (+049) 4953 / 581 9000, Fax (+049) 49 53 / 581 9009, E-Mail: kanzlei@fischer-battermann.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienst Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Verlust des Widerrufsrechts
Ihr Widerrufsrecht erlischt vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn wir auf Ihre ausdrückliche Zustimmung hin mit der Ausführung der Leistungen begonnen haben und die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wurden.
Ort, Datum
Klicken Sie hier, um Text einzugeben
Mandant(en)
Anlage 3 (Aufforderung Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist)
In Kenntnis der vorstehenden Widerrufsbelehrung verlange ich als Auftraggeber ausdrücklich, dass Frau Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann Klicken Sie hier, um Text einzugeben mit ihrer Leistungserbringung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Mir ist bekannt, dass ich bei Widerruf bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen habe und bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Rechtsanwältin mein Widerrufsrecht verliere.
Ort, Datum
Klicken Sie hier, um Text einzugeben
Mandant(en)